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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Breisgau Backmittel GmbH

gültig ab 01.11.2014 
 
§ 1 Anwendung

1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Warenlieferungen und Leistungen sowie der gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwi-
schen der Breisgau Backmittel GmbH (nachfolgend: Verkäuferin) und ihren Kunden (nachfolgend: Käufer). Sind die Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen
oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen
musste. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten die Verkäuferin nur, wenn sie von ihr ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.

§ 2 Angebot

1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Verkäuferin diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Technische Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bei gleichbleibender Qualität und Preis bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Bei sofortiger Lieferung wird die Bestätigung durch Rechnung bzw. Lieferschein ersetzt.

2. Der Käufer ist an seinen Auftrag für vier Wochen gebunden.

§ 3 Preise

1. Preisangaben verstehen sich in EURO per kg bzw. per St. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Für Lieferungen unter 300 kg wird eine zusätzliche Versandkostenpauschale berechnet.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind.

4. Dem Käufer ist es nicht gestattet, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.

5. Erfolgen Lieferungen und / oder Leistungen später als 4 Monate nach Auftragsbestätigung, ist die Verkäuferin berechtigt, bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und / oder Material-, Lohn- und sonstiger Kosten, neue Preise zu berechnen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, Abweichendes ist schriftlich mit dem Kunden vereinbart. Die Gewährung von
Skonto setzt voraus, dass das Konto des Käufers ansonsten keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist und der Zahlungseingang bei der Verkäuferin innerhalb der in Satz 1 benannten Frist erfolgt.

§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse

1. Angaben zum Liefertermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Sollte die Verkäuferin aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für
die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Die Verkäuferin wird dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide
Vertragsparteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, der Kunde allerdings nur nach angemessener Nachfristsetzung.

3. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

4. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzu-
treten. In diesem Fall wird der Käufer über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert.

5. Die Verkäuferin ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie zur Fakturierung entsprechender Rechnungen berechtigt.

§ 6 Gefahrtragung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die
Verkäuferin noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, die Abfuhr oder die Aufstellung übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3. Die Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Käufers. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl der Verkäuferin überlassen.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser un-
verzüglich und in Textform anzuzeigen. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden.

2. Die Gewährleistungsrechte des Käufers entfallen, soweit er den in Ziff. 1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

3. Die gerügte Ware ist im Original oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden.

§ 8 Gewährleistung

1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise
und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

2. Wir sind nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird der Verkäuferin eine Frist von 20 Tagen eingeräumt.

3. Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, ist die Verkäuferin berechtigt, die Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu
verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware in mangelfreiem Zustand um 150 % übersteigen. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des
Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200% übersteigen.

§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine Haftung ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um der Verkäuferin zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Erfüllung durch die
Verkäuferin der Käufer aufgrund der Natur des Rechtsgeschäfts zwingend vertrauen darf.

2. Für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

3. Für Verzögerungsschäden haftet die Verkäuferin bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des
vereinbarten Kaufpreises.

4. Wenn bzw. soweit eine Haftung nach Ziff. 1, 2 oder 3 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig oder bedingt entstehenden Forderungen als
Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 3-5 auf die Verkäuferin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Verkäuferin. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung und / oder Vermi-
schung mit nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der verarbeiteten Ware.

3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten, die die Abtretung annimmt. Wird die Vorbehalts-
ware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Verkäuferin verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Verkäuferin Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 2 hat, gilt die
Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und der Verkäuferin die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

7. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen des Käufers behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor.

§ 11 Verjährung

1. Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.

2. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, für Ansprüche aus Herstellerregress gemäß §§ 478, 479 BGB und wegen arglistigen oder vorsätzli-
chen Verhaltens gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen in Urkunden-/Wechselprozessen und für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist für beide Teile der Sitz der Verkäuferin.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen der AGB, noch die Wirksamkeit des Vertrages.